Lebensmittelallergiker können sicherer sein - Inhaltsangaben werden genauer

Am 25. November 2004 tritt die EU-Richtlinie 2003/89/EG in Kraft – für Lebensmittelallergiker ein wichtiges Datum. Lebensmittelhersteller werden nun dazu verpflichtet, auf Produktverpackungen die Zutaten und bei zusammengesetzten Zutaten auch deren Bestandteile genauer als bisher anzugeben.

Heutige Situation

Wer unter einer Nahrungsmittelallergie leidet, wählt seine Nahrung in der Regel sorgfältig aus. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Allergien auftreten. Wie kann es trotz Vorsichtsmaßnahmen zum Verzehr von allergieauslösenden Lebensmitteln kommen:

  • Unbeabsichtigter Verzehr von Lebensmitteln
  • Unzureichende Angaben der Bestandteile von Lebensmitteln in Fertigpackungen
  • Unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Kontaminierung während der Herstellung eigentlich unproblematischer Lebensmittel.

Wenn Allergiker Lebensmittel verzehren, die allergieauslösende Stoffe enthalten, können diese – auch schon in kleinsten Mengen – allergische Reaktionen bei den Betroffenen auslösen. Immerhin lassen sich klinisch manifestierte Nahrungsmittelallergien bei etwa 1–3% der Erwachsenen und 4–6% der Kinder und Jugendlichen finden.

Allergien gegen Lebensmittel

Reagiert das Immunsystem auf einen bestimmten Stoff in der Nahrung allergisch, spricht man von einer Nahrungsmittelallergie. Es handelt sich dabei um eine Überempfindlichkeitsreaktion gegen ansonsten harmlose Lebensmittel oder deren Bestandteile. Für eine Behandlung ist es entscheidend, dass die Ursache der Erkrankung ausfindig gemacht wird - also der allergieauslösende Stoff - und dieser dann konsequent gemeiden wird. Bislang war es für den Allergiker jedoch bei den unterschiedlichsten Produkten nicht immer ersichtlich, welche konkreten Inhaltstoffe ein Lebensmitteln enthält.

Was ändert sich?

Mit der neuen EU-Richtlinie wird sich die Situation für alle Betroffenen jedoch verbessern. Künftig müssen folgende potenziell allergenen Lebensmittelbestandteile im Zutatenverzeichnis angegeben werden, wenn sie als Zutaten bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel etc.) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  • Eier und Eiererzeugnisse; Fisch und Fischerzeugnisse
  • Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  • Soja und Sojaerzeugnisse
  • Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  • Senf und Senferzeugnisse
  • Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite von mehr als 10 mg/kg.

Dies gilt auch für allergene Bestandteile von zusammengesetzten Lebensmitteln und alkoholischen Getränken.

Ein Plus für alle Betroffenen!

Durch die neue Richtlinie wird auch die so genannte "25-Prozent-Regel" abgeschafft. Diese Regel besagte, dass Bestandteile von zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmachen, nicht zwingend angegeben werden mussten. Ein weiterer Vorteil: Manche Zutaten wurden bisher nur sehr grob mit ihrem Klassennamen angegeben. Stand bisher beispielsweise nur "pflanzliches Öl" auf dem Etikett, so muss jetzt z. B. Erdnussöl als solches explizit deklariert werden. Allgemeine Bezeichnungen wie "Früchte" oder "Gemüse" werden ganz abgeschafft.