Eltern werden - Ihr gutes Recht

Mit 8,2 Geburten je 1000 Einwohner hatte Deutschland im letzten Jahr weltweit die niedrigste Geburtenrate. Familienpolitiker schlagen Alarm: So wenige Kinder seien seit Kriegsende nicht mehr geboren worden.
Wenn die Geburtenrate auf diesem niedrigen Stand bliebe, wären die Deutschen in zwölf Generationen ausgestorben. Eltern werden ist also nicht nur eine Privatangelegenheit, sondern die Familie ist eine Institution, deren Schutz sich der Staat zur Aufgabe gemacht hat. Auch wenn sich die Mehrausgaben durch staatliche Hilfen nicht vollständig auffangen lassen, federn Kindergeld, Steuerfreibeträge etc. die finanzielle Belastung ab. Zudem sollen Schutzfristen und Elternzeiten dafür sorgen, dass Eltern keine beruflichen Nachteile entstehen, wenn sie ihre Kinder betreuen. Die Techniker Krankenkasse (TK) hat die wichtigsten rechtlichen und beruflichen Regelungen zusammengefasst:
Arbeitgeber informieren
Wenn die Schwangerschaft festgestellt ist, sollte schnellstmöglich der Arbeitgeber informiert werden. Denn erst ab diesem Zeitpunkt gelten die Mutterschutzgesetze, die zum Beispiel ausschließen, das schwangere Frauen nachts, im Akkord oder mehr als 8,5 Stunden arbeiten.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft, in den ersten vier Monaten nach der Geburt sowie während der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen – es sei denn die Arbeitnehmerin lässt sich etwas zuschulden kommen. Dies gilt auch für die Probezeit, wenn die werdende Mutter den Nachweis innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Schwangerschaft festgestellt wurde, einreicht. Der Kündigungsschutz endet jedoch, wenn eine Fehlgeburt eintritt. Die Arbeitnehmerin hat übrigens das Recht, während der Schwangerschaft und der Schutzfrist jederzeit ohne Frist zum Ende der Schutzfrist zu kündigen. Von vornherein befristete Verträge verlängern sich durch die Schwangerschaft nicht (Ausnahmen gibt es für Auszubildende und wissenschaftliche Mitarbeiter).
Steuern sparen
Eltern können steuermindernde Freibeträge geltend machen, 1824 Euro je Kind sowie 1080 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten. Werden beide Eltern steuerlich gemeinsam veranlagt, verdoppeln sich diese Beträge.
Krankenversicherung
Wenn beide Eltern gesetzlich krankenversichert sind, kann das Kind bei einem Elternteil familienversichert werden. Ist einer von beiden privat versichert mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (zurzeit 3937,50 Euro), kann das Kind selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichert werden.
Arbeitslosenversicherung
Während der Schutzfrist vor der Entbindung trägt die Krankenkasse die Beiträge. Vom Entbindungstag an übernimmt diese der Bund. Werdende Eltern sollten sich von der Agentur für Arbeit beraten lassen, wie Mutterschutz und Elternzeit sich auf die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld auswirken.
Rentenversicherung
Für Kinder (ab Jahrgang 1992) erkennt die Rentenversicherung drei Jahre an, was den Rentenanspruch erhöht. Sie werden dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat. Wenn dem anderen Elternteil die Zeit zugerechnet werden soll, muss der Rentenversicherungsträger frühzeitig informiert werden.
Haushaltshilfe und Häusliche Pflege
Wenn die Mutter durch Schwangerschaft oder die Folgen der Entbindung ihren Haushalt nicht selbst führen kann und auch kein anderer im Haushalt Lebender einspringen kann, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe. Gleiches gilt für die Häusliche Pflege. Benötigt die Mutter selbst Pflege, werden auch hierfür die Kosten übernommen.
Mutterschaftsgeld
Während des Mutterschutzes zahlt die Krankenkasse gesetzlich versicherten Müttern bis zu 13 Euro je Kalendertag. Die Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt überweist der Arbeitgeber. Es muss allerdings beantragt werden. Selbstständige Mütter erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, sofern sie mit Krankengeld-Anspruch versichert sind.
Elternzeit
Die Elternzeit schließt sich direkt an den Mutterschutz an, kann aber – mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Sie ist auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Beide Eltern können Elternzeit nehmen, Mütter allerdings erst nach dem Mutterschutz, Väter auch schon während der Schutzfrist.
Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld ist eine Leistung des Bundes, das Eltern in der ersten Lebensphase, in der Regel in den ersten zwei Jahren, finanziell unterstützt. Einige Bundesländer, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen, haben die bundesweite Regelung um ein Landeserziehungsgeld ergänzt. Dort kann man unter bestimmten Voraussetzungen auch ein drittes Jahr Erziehungsgeld beziehen. Höhe und Dauer des Erziehungsgeldes hängt vom Familieneinkommen ab.
Kindergeld
Das Kindergeld ist nicht einkommensabhängig und wird bei der Familienkasse, die in der Regel bei der Arbeitsagentur angesiedelt ist, beantragt und an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Obhut das Kind ist. Bei den ersten drei Kindern beträgt es 154 Euro monatlich, ab dem vierten Kind 179 Euro.
Elterliche Sorge
Grundsätzlich haben beide Eltern gemeinsam die elterliche Sorge. Bei nichtehelichen Kindern steht diese der Mutter zu, beide Eltern können aber durch eine übereinstimmende Erklärung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge beurkunden. Übereinstimmung ist dabei Voraussetzung, denn gegen den Willen der Mutter kann der Vater die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind nicht bekommen.
Autor/Quelle: TK
