Hilfe bei unerfülltem Kinderwunsch

Behandlungen bei unerfülltem Kinderwunsch

Bleibt der Kinderwunsch auf natürlichen Wege unerfüllt, können Paare auf moderne, sogenannte reproduktionsmedizinische Maßnahmen zurückgreifen. Dazu gehören:

  • IUI

(intrauterine Insemination): Einbringen von aufbereiteter Samenflüssigkeit in die Gebärmutterhöhle

  • IVF und ET

(In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer; extrakorporale Befruchtung): Vereinigung von Eizelle und Samenzelle außerhalb des Körpers und Einführung des Embryos bzw. der Embryonen in die Gebärmutter

  • ICSI

(Intrazytoplasmatische Spermieninjektion): Injektion einer menschlichen Samenzelle in eine menschliche Eizelle; die männlichen Keimzellen werden gewonnen durch:

  • durch Masturbation
  • aus dem Nebenhoden = MESA (microsurgical epididymal sperm aspiration; Mikrochirurgische Zellentnahme mit Hilfe einer feinen Nadel)
  • aus Hodengewebe, das durch eine Biopsie entnommen wurde = TESE (testicular sperm extraction)
  • GIFT

(intratubarer Gametentransfer): Transfer der männlichen und weiblichen Geschlechtszellen in den Eileiter (selten)

  • EIFT

(intratubarer Embryotransfer): Einführung des Embryos in den Eileiter (selten)

  • ZIFT

(intratubarer Zygotentransfer): Einführung der befruchteten Eizelle in den Eileiter (selten)

Rechtliche Voraussetzungen

Reproduktionsmedizinische Maßnahmen können entsprechend den Richtlinien der Bundesärztekammer von 1998 nur bei bestehender Ehe durchgeführt werden. Allerdings sind Ausnahmen nach Anrufen der Ethikkommission der Landesärztekammern möglich. Das Land Berlin erlaubt die Behandlung auch bei stabilen Partnerschaften. Leihmutterschaft und Eizellspenden sind verboten.
Dabei werden ausschließlich die Eizellen der Frau, die schwanger werden will, befruchtet, und es wird nur der Samen des Ehepartners verwendet (Autologe Insemination) Kann der Samen des Ehemanns nicht verwendet werden, weil er zeugungsunfähig ist, kann Fremdsamen eingesetzt werden (Donogene Insemination). Samen aus einer Samenbank darf auch dann eingesetzt werden, wenn die anderen reproduktionsmedizinische Maßnahmen vom Paar abgelehnt werden oder erfolglos durchgeführt wurden.
Der Einsatz von Fremdsamen - obwohl seit 1986 eine legale Behandlungsmethode - birgt juristische etliche Komplikationen. Nach der neuesten Rechtsprechung hat das Kind ein Recht darauf, den Namen des "genetischen" Vaters zu erfahren. Das Kind hat zwar keine Unterhaltsansprüche gegen den genetischen Vater, wohl aber Erbansprüche im Umfang des Pflichtanteils. Da die donogene Insemination keine Leistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, müssen Arzt und Ehepaar einen separaten Vertrag miteinander abschließen.
Der Samenspender muss sich vor der Spende medizinisch untersuchen lassen. Er darf keiner Risikogruppe (drogenabhängig, HIV-positiv, Männer mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr) angehören und muss mindestens 18 Jahre, aber höchtens 40 Jahre alt sein. Ein aktueller negativer HIV-Nachweis sollte vorliegen. Um Infektionen auszuschließen, wird dem Spender eine Blutprobe entnommen und eine Probespende gemacht. Auch diese wird auf die Qualität der Spermien untersucht. Die Proben werden regelmäßig untersucht und können erst nach einer 6-8 monatigen Quarantänezeit eingesetzt werden. Auf diesem Weg wird die Übertragung von Hepatitis-, HIV-, Syphillis-, Gonorrhö-Erregern und Chlamydien ausgeschlossen. Der Arbeitskreis "Donogene Insemination", ein Zusammenschluss von Reproduktionsmedizinern und Kliniken in Deutschland, hat zur Qualitätssicherung Richtlinien aufgestellt, die sich unter anderem an das Embryonenschutzgesetz anlehnen. Die entsprechenden Richtlinien werden jeweils dem aktuellen Stand der rechtliche, ethischen, medizinischen und psychosozialen Erfodernissen angepaßt.
Die Leitlinie aller Maßnahmen ist immer der auf anderem Wege nicht erfüllbare Kinderwunsch des Paares wie das künftige Wohl des erhofften Kindes. Soziale und rechtliche Nachteile für ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind sind zu vermeiden. Neben der ärztlich-somatischen Behandlung ist dem betroffenen Paar daher auch eine begleitende psychische Betreuung zu geben und unter Umständen eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege zu leiten.

Information und schriftliche Einwilligung

Das Paar muss vor Behandlungsbeginn kompetent informiert und beraten werden über:

  • die einzelnen Schritte des Verfahrens,
  • mögliche psychische Belastungen, Komplikationen und Nebenwirkungen der Medikamente,
  • Erfolgsaussichten,
  • Kosten,
  • juristische und soziale Gesichtspunkte

Der Arzt, der das Ehepaar berät, muss sowohl die Beratung als auch die Einwilligung schriftlich festhalten. Das Gesprächsprotokoll muss von allen drei Gesprächspartnern unterschrieben werden. Der beratende Arzt darf die Behandlung nicht selbst durchführen.

Kosten

Die Kosten für Untersuchungen zur Ursache der Unfruchtbarkeit werden in der Regel nach Rücksprache von den Krankenkassen übernommen. Eine zwingende Voraussetzung ist, dass das Paar verheiratet ist. Die Frau sollte jünger als 40 Jahre und nicht sterilisiert sein, aber Ausnahmen sind möglich. Eine Kostenübernahme für eine Fertilitätsbehandlung erfolgt bei hinreichender Erfolgsaussicht, d.h. im Umkehrschluß: keine Kostenerstattung, wenn eine bestimmte Anzahl von Behandlungen ohne klinisch nachweisbare Schwangerschaft durchgeführt worden sind. Nach 4 vergebens durchgeführten Embryo- und Gametentransfers nimmt die Wahrscheinlichkeit, eine Schwangerschaft zu erzielen, unabhängig vom Alter ab.
Weitere Hinweise zur Kostenübernahme:

Insemination

  • mit Samen des Ehemannes bis zu achtmal in einem nicht hormonell stimulierten Zyklus und bis zu sechsmal in einem hormonell stimulierten Zyklus.

IVF/ET

  • Arzt muß Notwendigkeit der Behandlung belegen (vgl. Indikationen). 3 Behandlungen werden erstattet; weitere bedürfen der Genehmigung der Krankenkasse. Ab dem 1.1.2004 gilt eine 50%ige Eigenbeteiligung.

ICSI

  • Nach Beschluß des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist ICSI seit 1999 aus der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Begründung: abschließende Bewertung der Unbedenklichkeit der Methode nach Einschätzung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen derzeit nicht möglich - es wird ein Risiko erhöhter Fehlbildungsraten und vermehrt er Chromosomenanomalien vermutet und entsprechende wissenschaftliche Studien sind noch widersprüchlich. Im Einzelfall kann eine Übernahme durch die Kasse versucht werden.

Bundesverband Reproduktionmedizinischer Zentren Deutschlands e.V.
Unter der folgenden Adresse findet man nicht nur die Ärzteliste beim Bundesverband Reproduktionmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. (BRZ) http://www.repromed.de, sondern auch eine gutbestückte Linkliste zu zahlreichen Selbsthilfe- und Elterngruppen.