Patientenrechte
Patientenrechte
In Fällen einer fehlerhaften Behandlung oder unzureichenden Aufklärung stehen dem Patienten Schadensersatzansprüche zu. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, sollte der Patient zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder einer Beratungsstelle suchen, Einsicht in die Behandlungsakten nehmen und sich Kopien anfertigen lassen.
Beratung findet man unter anderem bei Patientenberatungsstellen, Verbraucherzentralen oder Selbsthilfegruppen, aber auch bei den Ärzte- und Zahnärztekammern oder Krankenkassen. So bearbeitet zum Beispiel die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein etwa 1.800 Anträge jährlich. Täglich beraten dort mehrere Ärzte die Patienten am Telefon, nehmen die Beschwerden auf, hören sich die Krankheitsgeschichte an und geben weitere Empfehlungen. Allerdings dürfen sie keine Ärzte empfehlen, lediglich Hinweise auf weitere Fachärzte geben.
Wenn nun tatsächlich Behandlungsfehler vermutet werden, können die Patienten sich mit der Bitte um medizinisch-fachliche Begutachtung an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein wenden. Nach Einsicht der Behandlungsunterlagen und einer Stellungnahme des betroffenen Arztes wird dann die Behandlung geprüft.
Wer kommt für den Behandlungsfehler auf?
Für Behandlungsfehler kommt in der Regel die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes auf. Im Krankenhaus im stationären Bereich können sich Patienten an den Träger des Krankenhauses oder die Krankenhausleitung wenden. In vielen Krankenhäusern gibt es auch spezielle Patientenfürsprecher - unabhängige Vertrauensleute, denen man sich im Konfliktfall anvertrauen kann. Schadenersatzansprüche können gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden.
Ärzte- und Zahnärztekammern wie die Ärztekammer Nordrhein haben Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet, um die Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patient außergerichtlich zu klären. Die Einschaltung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist freiwillig, ihre Tätigkeit für Patientinnen und Patienten kostenlos. Sie greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind und nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Auch die gesetzlichen Krankenkassen helfen, wenn man dort einen entsprechenden Antrag stellt. Die Kassen helfen mit einer außergerichtlichen Rechtsberatung und können ein medizinisches Gutachten durch den MDK einholen.
Autor/Quelle: bo

