Patientenverfügung - Den Willen schwerstkranker Menschen respektieren
"Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ungewisser als seine Stunde." (Anselm von Canterbury, 1033-1109, englischer Philosoph u. Theologe)
Was ist, wenn man durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit nicht mehr in der Lage ist, bei einer medizinischen Entscheidung mitzubestimmen? Mit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, kann man zum Ausdruck bringen, dass man in Krankheitssituationen, die zum Tode führen werden, keine Behandlung wünscht, die das Leben künstlich verlängern würde. Es geht hierbei nicht um aktive Sterbehilfe – die ist in Deutschland gesetzlich verboten.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Es gibt im Prinzip drei Möglichkeiten, für den Fall der Fälle vorzusorgen.
- Mit einer Patientenverfügung bestimmt der Unterschreibende, welche medizinische Behandlung er in dem Fall haben will, in dem er nicht mehr äußerungsfähig ist.
- Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt man einer Vertrauensperson Vollmacht in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Diese Person entscheidet dann, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
- Mit einer Betreuungsverfügung gibt man dem Gericht eine Empfehlung, wer als Betreuer bestellt werden sollte. Das ist nur dann erforderlich, wenn man keine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
Angst vor der Pflegebedürftigkeit
850.000 Menschen sterben jährlich in Deutschland. Jeder dritte Deutsche würde lieber den Freitod wählen, als zum Pflegefall zu werden. In einer Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) des Magazins Apotheken Umschau gaben 28,3 Prozent der Frauen an, sie würden dann lieber Suizid begehen. Bei den Männern würden laut Umfrage sogar 36,1 Prozent den Freitod einer Pflegebedürftigkeit vorziehen.
Sieben von zehn der 2.046 Befragten gaben an, große Angst davor zu haben, als Pflegefall von anderen Menschen völlig abhängig zu werden. Eine Patientenverfügung bezieht sich auf den Sterbeprozess oder auf einen nicht mehr veränderbaren Ausfall lebenswichtiger Körperfunktionen mit absehbarer Todesfolge. Sie enthält Anweisungen zur Sterbebegleitung, wobei man einen möglichen Behandlungsverzicht - etwa Wiederbelebungsmaßnahmen - ausdrücklich benennen kann. Das bedeutet, auf eine lebensverlängernde Behandlung zu verzichten, wenn man unheilbar krank ist und sich im Sterben befindet.
Außerdem ist eine Palliativbehandlung gemeint, die die Abgabe von schmerzlindernden Medikamenten an tödlich erkrankte Menschen einschließt, auch wenn durch diese Medikamente als Nebenwirkung der Eintritt des Todes beschleunigt werden kann.
Autor/Quelle: bo

