Persönliche Daten der Patienten müssen geschützt werden

Im Laufe einer ärztlichen Behandlung offenbart ein Patient viele persönliche Informationen, von denen andere Menschen nichts erfahren sollen. "Die ärztliche Schweigepflicht ist deshalb eine der Kernpflichten des ärztlichen Berufsrechts", erklärt Dr. Steffen Hilfer, Arzt beim AOK-Bundesverband. Der Arzt muss sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, die den Patienten betreffen, vertraulich behandeln und darf sie nicht an andere weitergeben. Die Weitergabe ist nur erlaubt, wenn der Betroffene ausdrücklich zustimmt oder wenn andere gesetzliche Bestimmungen den Arzt zur Mitteilung verpflichten.

"Patienten haben Anspruch auf weitestgehenden Schutz ihrer persönlichen Daten", erklärt Dr. Steffen Hilfer. "Das fängt bereits beim Namen des Patienten an, den der Arzt keinem Unbefugten nennen darf. Auch Informationen zur Diagnose und Behandlung müssen vertraulich behandelt werden." Die Daten Minderjähriger sind ebenfalls geschützt. Beispielsweise ist ein Frauenarzt nicht befugt, den Eltern einer 16-jährigen Patientin mitzuteilen, dass die Tochter in Behandlung ist.
Zum Schweigen verpflichtet sind alle an der Behandlung Beteiligten, also neben den Ärzten auch das Praxis- und Pflegepersonal und Krankenhausmitarbeiter. Auch wer im Umfeld der Behandlung von einzelnen Informationen Kenntnis erlangt, ist ebenfalls zum Schweigen verpflichtet, zum Beispiel die Mitarbeiter von Krankenversicherungen. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber den Angehörigen der Patienten. "Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Betroffenen dürfen weder der Ehepartner noch die Kinder Informationen erhalten", sagt Dr. Steffen Hilfer.

Einsichtnahme verhindern

Der Arzt muss auch verhindern, dass Unbeteiligte Einsicht in Patientendaten nehmen oder vertrauliche Gespräche mithören können. So sollten Computermonitore in Arztpraxen oder im Krankenhaus so aufgestellt sein, dass die Daten nicht zu lesen sind. Angaben über den Patienten, die in Datenbanken gespeichert sind, müssen vor Zerstörung, Änderung oder unbefugtem Zugriff geschützt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Vertrauliche Patientengespräche sollten sowohl der Arzt als auch das Praxis- oder Pflegepersonal nicht vor anderen führen. "Scheuen Sie sich nicht, bei Behandlungen und Besprechungen Diskretion und geschlossene Türen einzufordern", rät Dr. Steffen Hilfer Patienten.

Weitergabe nur nach Genehmigung

Nur in wenigen Fällen darf die ärztliche Schweigepflicht durchbrochen werden. Im Normalfall willigt der Patient ausdrücklich ein, dass bestimmte Informationen an genau bezeichnete Dritte weitergegeben werden dürfen. Dafür genügt eine formlose schriftliche Mitteilung. "Fassen Sie die Erklärung möglichst genau ab, indem Sie festlegen, wer welche Informationen zu welchem Zweck erhalten soll", empfiehlt Dr. Steffen Hilfer. Bei Auskünften an Versicherungsunternehmen sollten Patienten darauf achten, dass lediglich diejenigen Daten übermittelt werden, die zum Beispiel für die Begründung des Versicherungsverhältnisses oder die Kostenübernahme von Leistungen erforderlich sind.
Eine Ausnahme von der Schweigepflicht besteht, wenn der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen kann. So kann es im Interesse eines Patienten ohne Bewusstsein liegen, wenn Angehörige oder andere Beteiligte bestimmte Informationen erhalten.

Gesetzliche Meldepflicht

Wenn Dritte gefährdet sind, kann die Schweigepflicht ebenfalls aufgehoben sein. Allerdings muss der Arzt hier sehr sorgfältig abwägen, ob die Gefahrensituation und die möglichen Konsequenzen für Dritte so gravierend sind, dass sie die Weitergabe von Informationen über den Patienten rechtfertigen.
Wenn ein Patient zum Beispiel unter einer hoch ansteckenden Krankheit leidet und sich weigert, Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder seine Angehörigen zu informieren, obwohl der Arzt ihn mehrfach darauf hingewiesen hat, ist der Arzt unter Umständen von seiner Schweigepflicht entbunden. In einigen Fällen muss er aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften Patienteninformationen weiterleiten. Meldepflichten gibt es zum Beispiel nach dem Bundesseuchengesetz für Tuberkulose und Diphterie. HIV-Infektionen fallen nicht darunter.