Rauchverbote von NRW bis Saarland

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Niedersachsen

Seit dem 1. August 2007 gilt in Niedersachsen ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der gesamten Gastronomie und in Diskotheken. Schlupflöcher gibt es jedoch auch hier: Abgeschlossene Nebenräume in Gaststätten, Diskotheken und Festzelten dürfen als Raucherzonen ausgewiesen werden. Grundsätzlich vom Rauchverbot ausgenommen sind Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels) oder Betriebskantinen.

Nordrhein-Westfalen (NRW)

Das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes trat am 1. Januar 2008 in Kraft, für das Rauchverbot in Gaststätten galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2008. Grundsätzlich ist seitdem das Rauchen in allen öffentlichen Gebäuden verboten, dazu zählen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Flughäfen und Gaststätten. Separate Raucherräume sind jedoch in Gaststätten und Kneipen erlaubt.

Rheinland-Pfalz

Seit dem 15. Februar 2008 ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Krankenhäusern und der Gastronomie verboten. Gaststätten und Festzelte dürfen jedoch separate Raucherräume einrichten. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Diskotheken oder andere Gaststättenräume mit einer Tanzfläche. Auch in inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte darf momentan noch gequalmt werden.

Saarland

Eigentlich sollte im Saarland  zum 1. Juli 2010 ein sehr scharfes Rauchverbot eingeführt wurden. Dieses wurde jedoch kurz zuvor vom Verfassungsgericht des Landes gekippt. Nun gilt vorerst weiterhin die Regelung vom Februar 2008: In allen öffentlichen Gebäuden, Behörden, Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der Gastronomie ist das Rauchen verboten. Gastronomen dürfen ihren Gästen jedoch abgeschlossene und belüftete Raucherräume zur Verfügung stellen. Außerdem dürfen Gaststätten, die kleiner als 75 Quadratmeter sind und in denen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden, zu Rauchergaststätten erklärt werden.
 

 
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