Gesetzliche Krankenkasse - Allgemeines

Beiträge

Die Beiträge zu den gesetzlichen Kassen werden prozentual vom Einkommen berechnet – ein Vorteil vor allem bei geringen Einkünften und rückläufigem Einkommen, etwa im Alter.

Arbeitgeberanteil

Wie bei der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten. Nicht selbst erwerbstätige Familienmitglieder können in der Gesetzlichen unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert werden.


Leistungen

Die verschiedenen Krankenkassen bieten im Wesentlichen einheitliche Mindestleistungen, doch ihre Beitragssätze unterscheiden sich erheblich – sie reichen zurzeit von etwa 13 bis 15 Prozent des persönlichen Monatsbruttos. Vergleichen Sie also auch als Pflichtversicherter die Beiträge – es lohnt sich. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen ist im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch festgelegt. Das medizinisch Notwendige wird – bis auf die vom Versicherten zu übernehmenden Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Therapien – von allen Kassen bezahlt. Für die Qualität Ihrer medizinischen Behandlung spielt es deshalb nur eine geringe Rolle, bei welcher gesetzlichen Kasse Sie versichert sind. Achtung: Wenn es nicht um unbedingt erforderliche Zusatzleistungen geht wie z. B. Akupunktur, Homöopatie, Vorsorgekuren, Gesundheitskurse oder Zusatzimpfungen, die nicht im Pflichtkatalog enthalten sind, haben die Kassen einen gewissen Spielraum.

Mitversicherung von Familienmitglieder

Ehepartner und Kinder können bei der gesetzlichen Krankenversicherung ohne zusätzliche Beiträge mitversichert werden. Voraussetzung: die Familienangehörigen müssen sich vorwiegend in Deutschland aufhalten, nicht von der Versicherungspflicht befreit sein und nicht mehr als 340 Euro monatlich verdienen. Eine Einschränkung gibt es hier: Die Mitversicherung von Kindern ist ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Monatseinkommen die Grenze von 3.825 Euro übersteigt. Die Familienversicherung eines Kindes endet in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich der Nachwuchs jedoch zu diesem Zeitpunkt noch in der Schul- oder Berufsausbildung, kann er bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert bleiben.




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