Fähigkeit, allgemein zulässige Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vorzunehmen. Geschäftsfähig ist, wer das 18. Lj. vollendet hat (beschränkte G. nach Vollendung des 7. Lj.). Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wer sich bei Geschäftsabschluss in einem (dauerhaften) Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, der die freie Willensbildung ausschließt.