Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mind. einmal tgl. der Hilfe bedürfen u. zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen |
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mind. dreimal tgl. zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen u. zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen |
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen u. zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen |
Pflegeversicherung: Stufen der Pflegebedürftigkeit nach § 13. [99]
© Urban & Fischer 2003 – Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl.


durch das Pflegeversicherungsgesetz in zwei Stufen (zum 1. 4. 1995 u. 1. 7. 1996) eingeführte soziale Pf. für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten (Privatversicherte sind Mitglied einer privaten Pf.). Träger sind die bei jeder Krankenkasse eingerichteten Pflegekassen. Leistungsberechtigte: Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen u. regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung) auf Dauer (voraussichtlich für mind. 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen einer von drei Pflegestufen zuzuordnen (Tab.). Feststellung der Pflegebedürftigkeit: obliegt den Pflegekassen, Gutachten erstellt der med. Dienst der Krankenkassen. Die Begutachtung des Antragstellers findet in dessen Wohnbereich durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft statt. Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.