Passive Sterbehilfe

Lange war Sterbehilfe eine rechtliche Grauzone in Deutschland. Für Angehörige unheilbar kranker Patienten existierte keine eindeutige Rechtsprechung, um den Wunsch nach einem würdevollen Tod durchzusetzen. Auch für Ärzte, Pflegekräfte und Betreuungseinrichtungen stellte die Rechtssituation zum Thema passive Sterbehilfe eine Belastung dar. Im Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, das in Zukunft solche Rechtsunsicherheiten verhindern soll.
Der Fall: Anklage wegen Totschlags
In dem vom BGH verhandelten Fall hatte sich 2007 ein Pflegeheim geweigert, die künstliche Ernährung einer Wachkoma-Patientin zu beenden. Obwohl der mündliche Wunsch der Patientin vorlag, im Fall einer schweren Krankheit nicht künstlich ernährt werden zu wollen, konnte ihre Tochter diesen Willen nicht gegen das betreuende Pflegeheim durchsetzen. Nach Rücksprache mit ihrem Anwalt durchtrennte die Tochter den Schlauch der Magensonde eigenmächtig, um ihrer Mutter den Tod durch passive Sterbehilfe zu ermöglichen. Mitarbeiter des Pflegeheims entdeckten jedoch den durchtrennten Schlauch. Der Patientin wurde eine neue Sonde gelegt. Sie starb jedoch kurze Zeit später eines natürlichen Todes. Nach einem Prozess wegen gemeinschaftlichen Totschlags wurde der Anwalt der Tochter vom Landgericht Fulda zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Zwar haben die Richter nicht an dem geäußerten Willen der Mutter gezweifelt, sie sahen jedoch im Durchtrennen des Schlauches eine verbotene aktive Sterbehilfe, die auch dann strafbar ist, wenn sie der Kranke ausdrücklich wünscht.
Passive Sterbehilfe: Urteilsbegründung
Der 2. Strafsenat des BGH (Az: 2 StR 454/09) sprach den Anwalt im Juni 2010 frei und stellte klar, dass ein vom Patienten gewünschter Behandlungsabbruch eine erlaubte passive Sterbehilfe darstellt. In seinem Urteil differenziert er zwischen "der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung" und Handlungen, "die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen". Während eine aktive Herbeiführung des Todes von Patienten in Deutschland also weiterhin verboten ist, dürfen lebenserhaltende Behandlungen künftig abgebrochen werden, wenn ein Patient dies in einer Verfügung festgelegt hat. Dies ist Sterbehilfe durch Sterbenlassen. Dabei ist nach dem BGH Urteil irrelevant, ob lebenserhaltende Maßnahmen von Anfang an unterlassen (passive Sterbehilfe) oder später auf Wunsch des Patienten abgebrochen werden. Auch scheinbar „aktive“ Handlungen wie die Durchtrennung einer Magensonde, um den Sterbeprozess zuzulassen, sind damit nicht zwingend der aktiven Sterbehilfe zuzuordnen. Der BGH stützte sich bei seinem Urteil auf das im September 2009 erlassene Gesetz zu Patientenverfügungen. Es besagt, dass der Willenserklärung des Patienten Folge zu leisten ist. Hat dieser sich in einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung gegen lebenserhaltende Maßnahmen ausgesprochen, so muss dieser Wunsch respektiert werden. Nur wenn die Festlegungen nicht dem aktuellen medizinischen Stand entsprechen, kann ein neuer mutmaßlicher Wille des Patienten ermittelt werden, der vom ursprünglichen Wunsch abweicht.
Sterbehilfe: Unklarheiten bestehen weiter
Das Urteil fand großen Anklang in Deutschland. Die Evangelische Kirche erklärte, dass es nach Auffassung der christlichen Ethik keine Verpflichtung gebe, eine Lebensverlängerung um jeden Preis anzustreben. Auch existiere kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen. Dennoch sind auch mit diesem Urteil nicht alle Fragen zum Thema passive Sterbehilfe geklärt. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung warnt davor, dass das Urteil dem Grundrecht Schwerstkranker auf Selbstbestimmung und Fürsorge nicht gerecht werde. Außerdem ist ungeklärt, wie ein Behandlungsabbruch durch passive Sterbehilfe zu bewerten ist, mit dem der Patient mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder gesund geworden wäre.
Autor/Quelle: Astrid Zehbe
