Verkürzte Corona-Isolationspflicht: Was gilt wo?
Wer mit dem Coronavirus infiziert ist, muss sich laut Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert Koch-Instituts nur noch für fünf Tage isolieren. In einigen Bundesländern gilt die verkürzte Isolationspflicht bereits, in anderen soll die Neuregelung zeitnah folgen. Was gibt es zu beachten?

Die neue Empfehlung gilt seit dem 1. Mai, in einigen Bundesländern ist sie aber bereits an der Tagesordnung. Was bedeutet die Neuregelung konkret für Infizierte, Kontaktpersonen und Angestellte im Gesundheitswesen? Und welche Bundesländer gehen einen Sonderweg?
Was muss man bei einer Corona-Infektion beachten?
Liegt nachgewiesenermaßen eine Infektion mit dem Coronavirus vor, muss sich die betroffene Person weiterhin auf Anweisung des Gesundheitsamtes isolieren. Das heißt, das eigene Zuhause darf nicht verlassen werden – Kontakt zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, ist nicht erlaubt. Der Zeitraum dieser Isolationspflicht beträgt fünf Tage ab Vorliegen des ersten positiven Testergebnisses. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist nach Ablauf dieser fünf Tage kein negativer Schnelltests durch eine offizielle Teststelle mehr nötig, um die Isolation beenden zu dürfen.
Allerdings rät das Bundesgesundheitsministeriums weiterhin allen Betroffenen dazu, die Isolation erst bei Vorliegen eines negativen Coronatests zu beenden.
Was gilt für Kontaktpersonen?
Für Kontaktpersonen einer nachweislich infizierten Person gilt keine Isolationspflicht, unabhängig vom Impfstatuts. Es gilt aber die dringende Empfehlung, Kontakte zu anderen zu reduzieren sowie täglich einen Selbsttest durchzuführen, um eine Infektion frühzeitig zu erkennen.
Bei welchen Bundesländern gibt es Unterschiede?
Ein Großteil der Bundesländer hat die Neuregelung bereits umgesetzt oder nimmt die Änderung im Laufe der nächsten Tage vor. Bei zwei Bundesländern sind aktuell bereits Abweichungen von der Empfehlung bekannt:
- Bremen: Bremen führt keine Verkürzung der Isolationspflicht ein. Es bleibt bei einer Isolation für zehn Tage. Nach fünf Tagen besteht allerdings die Möglichkeit, sich freizutesten.
- Nordrhein-Westfalen: In Nordrhein-Westfalen entfällt die Testpflicht zum Ende der fünftägigen Isolation nicht. Es muss weiterhin ein negativer PCR-Test oder ein negativer Schnelltest von einer offiziellen Teststelle nachgewiesen werden.
Sonderreglungen für Angestellte im Gesundheitswesen
Für Menschen, die in Gesundheitseinrichtungen oder in der Pflege arbeiten, gelten weiterhin strengere Vorschriften. Eine Freitestung ist notwendig und kann frühestens am fünften Tag nach Beginn der Isolation erfolgen, wenn zuvor 48 Stunden lang keine Symptome bestanden haben.
Im Gesundheitswesen tätige Kontaktpersonen von Infizierten müssen sich fünf Tage lang täglich testen oder alternativ vor Dienstantritt einen Nukleinsäure-Amplifikationstest durchführen.
Quellen
- Online-Informationen des Robert Koch-Instituts (2022): Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion und -Exposition, Stand 2.5.2022. (Abruf: 05/2022)
- Online-Informationen der Tagesschau (2022): Was das Ende der Isolationspflicht bedeutet. (Abruf: 05/2022)
- Online-Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2022): Quarantäne und Isolierung. (Abruf: 05/2022)
- Online-Informationen der Bundesregierung (2022): Isolationspflicht wird auf fünf Tage verkürzt. (Abruf: 05/2022)
- Online-Informationen des WDR (2022): Quarantäne, Isolation und freitesten: Das gilt jetzt in NRW. (Abruf: 05/2022)
- Online-Informationen der Stadt Bremen: Ich bin positiv und jetzt? (Abruf: 05/2022)