Jetzt greift die Notbremse: Alle Regelungen im Überblick
Während die einzelnen Bundesländer aktuell viele Corona-Maßnahmen individuell gestalten, zum Beispiel Schulen schließen und eine Woche später wieder öffnen, steigen die Corona-Infektionen trotz Impffortschritt und Kontaktbeschränkungen weiter an. Die Bundesregierung fordert einheitliche Regeln zu Lockdown, Lockerungen und Notbremse. Die Bundesnotbremse ist ab heute Teil des Infektionsschutzgesetzes – das Sagen hat ab jetzt die Bundesregierung.

Der Bundestag hat der Corona-Notbremse im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt.
Bundesnotbremse im Überblick: Regeln und Maßnahmen
Wie bisher soll die Corona-Notbremse weiterhin ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greifen. Schulen und Kitas schließen allerdings erst bei einem Wert von 165. Die bisherige Formulierungshilfe des Gesetzesentwurfs sieht folgende Regeln und Maßnahmen vor:
Einschränkungen in Kitas und Schulen
- Corona-Selbsttest zweimal pro Woche.
- Schul- und Kitaschließung bei Inzidenz über 165, Notbetreuung weiterhin möglich.
- Präsenzunterricht: Ausnahmen für Abschluss- und Abiturjahrgänge möglich.
Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren
- Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einem weiteren Menschen eines anderen Haushalts treffen.
- Maximal dürfen sich fünf Personen treffen. Unter-14-Jährige werden nicht mitgerechnet.
- Bei Trauerfeiern dürfen bis zu 30 Personen anwesend sein.
- In betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten greift die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Ausnahmen wie bisher gelten nur mit Begründung wegen medizinischer Notfälle, beruflicher Gründe oder der Versorgung von Tieren.
- Spaziergänge und Joggen sind bis Mitternacht möglich.
Geschäfte und Einzelhandel müssen schließen
- Einzelhandel und Ladengeschäfte müssen bei einer Inzidenz über 100 geschlossen bleiben.
- "Click & Meet" mit Testpflicht bis zu Inzidenz von 150 noch offen. Ab einer Inzidenz von 150 greift das System "Click & Collect".
- Lebensmittelhandel und Getränkemärkte, ebenso Reformhäuser, Apotheken, Drogerien und Tankstellen, bleiben geöffnet.
Freizeiteinrichtungen schließen ebenfalls
- Schwimmbäder, Zoos, Kinos, Museen und Theater werden geschlossen. Clubs und weitere kulturelle Angebote dürfen ebenfalls nicht öffnen.
Gastronomie – Nur "To Go"
- Restaurants und Betriebskantinen bleiben für den Kundenverkehr geschlossen.
- Take-away von Speisen und Getränken ist weiterhin möglich.
Urlaubsreisen nicht möglich
- Urlaubsreisen im Inland sind nicht möglich.
- Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind verboten.
Sport nur beschränkt möglich
- Sport oder Training in Gruppen ist grundsätzlich untersagt.
- Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts dürfen ausgeübt werden.
- Profisport findet weiterhin ohne Publikum statt.
- Kinder bis 14 Jahren dürfen weiterhin Sport in Gruppen ausüben.
Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen
- Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
- Ausnahme: der Friseurbesuch, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske.
- Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
Home-Office wenn möglich verpflichtend
- Die Pflicht zum Home-Office soll unabhängig von der Inzidenz ebenfalls im Infektionsschutzgesetz verankert werden.
- In Betrieben, in denen kein Home-Office möglichst ist, muss ein Testangebot zur Verfügung stehen.